Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 6 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Mitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Steuerberaterversorgungswerk.

(2) Aus dem Steuerberaterversorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Steuerberaterkammer Brandenburg nicht mehr angehören.

(3) Aus dem Steuerberaterversorgungswerk scheidet gleichfalls aus, wer Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen wird. In diesem Fall sind 93 vom Hundert der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerkes in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bleibt nach näherer Maßgabe der Satzung aufrechterhalten, wenn der Steuerberater dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt; Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(4) Weitere Voraussetzungen der Übertragung erworbener Anwartschaften bestimmt die Satzung; sie kann auch weitere Fälle des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft bestimmen.

§ 5 § 7