Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz

BbgStEG

§ 2 Antragsrecht der kommunalen Körperschaften

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts können Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, Ämter sowie Zweckverbände des Landes Brandenburg (kommunale Körperschaften) auf Antrag im Einzelfall von der Anwendung landesrechtlicher Standards befreit werden, soweit Bundesrecht und Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen und die Rechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Standards im Sinne dieses Gesetzes sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes), die für die Aufgabenerfüllung der kommunalen Körperschaften erlassen wurden.

Einzelnorm

§ 1 § 3