Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz
BbgStEG§ 3 Antrags- und Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag ist an die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) zu richten. Die landesrechtlichen Standards, von denen abgewichen werden soll, und die Dauer der Erprobung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Öffnung im Sinne von § 1, die Vorgehensweise und die Wirkung, die dadurch erzielt werden soll, müssen beschrieben werden.
(2) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entschieden werden. Dem Antrag soll stattgegeben werden, es sei denn, dass eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person entstehen würde oder überwiegende Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen. Die Genehmigungsbehörde hat den Antragsteller im Antragsverfahren anzuhören. Stehen der Genehmigung Hindernisse entgegen, hat die Genehmigungsbehörde auf mögliche Veränderungen des Antrages hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen.
(3) Die Genehmigung ist für höchstens vier Jahre zu erteilen. Wird eine Genehmigung erteilt, gibt die Genehmigungsbehörde dies unter Benennung der Erprobungskörperschaften, der Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Befreiung sind, und des Zeitraums der Erprobung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Die Erprobungskörperschaft hat in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.
(4) Während des Zeitraums der Erprobung ist die jeweilige Erprobungskörperschaft von der Genehmigungsbehörde angemessen zu begleiten und zu unterstützen.
Einzelnorm