Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz

BbgStEG

§ 5 Berichtspflicht, Übertragbarkeit

(1) Die Erprobungskörperschaft berichtet der Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Die Genehmigungsbehörde wertet die Ergebnisse der Erprobung mit der Erprobungskörperschaft aus. Dies gilt im Falle des § 4 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsbehörde prüft unter Beteiligung des für Inneres zuständigen Ministeriums die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses der Erprobungen auf die anderen kommunalen Körperschaften im Land Brandenburg.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über den Stand und die Auswirkungen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Zielstellung gemäß § 1.

Einzelnorm

§ 4 § 6