Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 8 Jahresrechnung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Einzelnorm

§ 7 § 9