Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 13 Ausweisungspflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor der Prüfung über deren Beginn, über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit und etwaige zugelassene Hilfsmittel zu unterrichten. Über die Folgen von Prüfungsverstößen und Ordnungsverstößen sind sie zu belehren. Der Vollzug der Belehrung ist in einer Niederschrift zu vermerken.

§ 12 § 14