Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 12 Leitung und Aufsicht der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen, welche zwei Prüfungsausschussmitglieder die Prüfung beaufsichtigen und wer von ihnen die Aufsichtsleitung hat.
(2) Die Prüfungsaufsicht stellt sicher, dass die Prüflinge selbständig und nur mit den gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 zugelassenen Hilfsmitteln arbeiten.