Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 16 Einsichtnahme in den Prüfungsvorgang und Gegenvorstellung

(1) Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang erhalten. Über das Akteneinsichtsbegehren ist binnen vier Wochen durch den Prüfungsausschuss zu entscheiden.

(2) Gegen die Entscheidung des Nichtbestehens oder der Aberkennung der Prüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung eine schriftliche Gegendarstellung beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.

§ 15 § 17