Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 15 Ordnungsverstoß
(1) Begeht ein Prüfling während der Prüfung einen Ordnungsverstoß, durch den andere Prüflinge gestört werden, kann sie oder er durch die Prüfungsaufsicht von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird.
(2) Als Ordnungsverstoß gilt insbesondere das fehlende Unterbinden von Geräuschen technischer Geräte.
(3) Die Prüfungsaufsicht fertigt über den Vorfall einen Vermerk an und gibt dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gelten insoweit die Regelungen in § 14 Absatz 2.
(4) Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, gelten die Rechtsfolgen von § 14 Absatz 3. Es ist weiter gemäß § 14 Absatz 5 zu verfahren.