Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 18 Verfahrensfehler

(1) Der Prüfungsausschuss kann von Amts wegen oder auf Rüge des Prüflings Beeinträchtigungen des Ablaufs bei der Erbringung der Prüfungsleistung oder sonstige Verfahrensfehler in geeigneter Weise heilen. Es kann insbesondere angeordnet werden, dass die Prüfung von allen Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern zu wiederholen ist.

(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind unverzüglich vor oder während der Erbringung der schriftlichen und mündlichen Prüfung gegenüber den Prüfungsausschussmitgliedern zu rügen. Eine zu vertretende Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit der Beeinträchtigungen.

§ 17 § 19