Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen sind mit den Prädikaten „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die schriftliche und mündliche Prüfung gelten als „bestanden“, wenn von dem Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der maximalen Gesamtpunktzahl erreicht werden.

§ 18 § 20