Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen sind mit den Prädikaten „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die schriftliche und mündliche Prüfung gelten als „bestanden“, wenn von dem Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der maximalen Gesamtpunktzahl erreicht werden.