Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 21 Mündliche Prüfung
Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung beträgt 45 Minuten. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung setzt sich aus den getrennt erstellten und jeweils mit einer Bewertung versehenem Votum je Prüfungsausschussmitglied und dem Votum des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zusammen. Die mehrheitliche Bewertung der Prüfungsleistung entscheidet über das „Bestehen“ oder „Nichtbestehen“ der Prüfung insgesamt. Ist das Prüfungsergebnis nicht eindeutig, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Prüfungsleistung. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung erfolgen, die Prüfungszeit kann sich dadurch erhöhen.