Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 22 Prüfungsnachweis

(1) Über die bestandenen Prüfungen wird ein Nachweis ausgestellt.

(2) Der Prüfungsnachweis enthält folgende Mindestangaben:

den Namen des Prüflings,

die Bezeichnung und das Datum des Bestehens der Prüfungen sowie

das Prädikat.

(3) Der Prüfungsnachweis ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Vertretung zu unterzeichnen und gesiegelt an die Berechtigte oder den Berechtigten herauszugeben.

§ 21 § 23