Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses ‒ Geschäftsführung
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Abnahme der Prüfungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.
(2) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind von dem vorsitzenden Mitglied und einem beisitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über
die Festsetzung von Prüfungsterminen,
die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise,
die Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen für beeinträchtigte Prüflinge,
das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie
den Einsatz von Arbeits- und Hilfsmitteln.