Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 5 Befangenheit des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss arbeitet fair, sachlich und unvoreingenommen. Einflussnahmen Dritter auf die Arbeit und Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses wirken dem Ziel seiner Neutralität entgegen und können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

(2) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die § 20 Absatz 1 sowie 4 bis 5 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Vertretung mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungs-bewerber, die die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfungsausschussmitglieds geltend machen wollen. Auch sie haben dies unverzüglich vor der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Vertretung mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von Prüfungsausschussmitgliedern trifft das vorsitzende Mitglied.

(4) Wenn infolge von Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Landesbetrieb Straßenwesen einen anderen bestehenden oder nach § 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 4 § 6