Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle abgeschlossenen und laufenden Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle nicht unmittelbar mit der Schulung befassten Personen.

§ 5 § 7