Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle abgeschlossenen und laufenden Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle nicht unmittelbar mit der Schulung befassten Personen.