Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 9 Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber mit Beeinträchtigung

Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern mit Beeinträchtigung sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind vom Landesbetrieb Straßenwesen rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu erörtern und abzustimmen.

§ 8 § 10