Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 10 Versäumnis oder Rücktritt von der Prüfung

(1) Wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber ohne triftigen Grund einen bindenden Prüfungstermin versäumt oder eine angetretene Prüfung abbricht (Rücktritt), wird die Prüfung mit null Punkten (Note „ungenügend“) bewertet.

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte triftige Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Krankheit der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers steht die Krankheit eines nachweislich überwiegend allein zu betreuenden Kindes gleich.

(3) Erkennt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Gründe als zutreffend an, so gilt die Prüfungsleistung als nicht abgelegt. Die Prüfungsleistung ist dann zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu erbringen.

(4) Werden die Gründe von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss mehrheitlich.

§ 9 § 11