Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 3 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Der Prüfungsausschuss ist mit zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.