Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 3 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Der Prüfungsausschuss ist mit zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

§ 2 § 4