Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 12 Fachausschuss

Für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ihnen gehören an:

ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzende oder Vorsitzender,

die prüfende Lehrkraft,

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für die Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 11 Abs. 5.

§ 11 § 13