Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

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§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch absolviert werden kann, dauert je Fach drei Zeitstunden, im Fach Deutsch vier Zeitstunden. Umfasst eine schriftliche Prüfung auch praktische Teile, kann die Prüfungsdauer um bis zu eine Stunde verlängert werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen eindeutig formuliert sein und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muss eine selbständige Leistung erfordern und den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

(3) Die Prüfungsaufgaben können als Komplexaufgabe, die auf einen thematischen Zusammenhang abzielt, oder in Form mehrerer thematisch unabhängiger Aufgaben gestellt werden.

(4) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Aufsicht Führenden handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen ist. In ihm sind Prüfungstag, Prüfungszeit, die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie der Aufsicht Führenden, der Abgabezeitpunkt der Arbeiten und besondere Vorkommnisse festzuhalten.

§ 12 § 14