Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1

=

sehr gut

für Leistungen, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen,

2

=

gut

für Leistungen, die den Anforderungen voll entsprechen,

3

=

befriedigend

für Leistungen, die den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen,

4

=

ausreichend

für Leistungen, die zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen,

5

=

mangelhaft

für Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, die jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6

=

ungenügend

für Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen und so lückenhafte Grundkenntnisse erkennen lassen, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten werden nicht erteilt.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach den Kriterien Inhalt und sprachliche Fähigkeiten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die Note ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der beiden Prüferinnen und Prüfer. Bei Nichtübereinstimmung ist eine dritte fachkundige Lehrkraft mit der Bewertung zu beauftragen. Die Note wird dann durch Mehrheitsbeschluss des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(4) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden durch den Fachausschuss bewertet; die Note wird durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 14 § 16