Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

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§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist vor dem Fachausschuss abzulegen. Die Prüfungsaufgabe wird in schriftlicher Form gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt höchstens 20 Minuten.

(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgabe, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis beinhaltet. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Fachausschusses handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen.

§ 13 § 15