Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung
BbgStkV§ 23 Feststellung der Prüfungsergebnisse, Zeugnis
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird für jedes Fach die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gebildet. Die Einzelnoten werden nicht gewichtet. In den Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ergibt sich die Endnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und der Prüfungsnote. Ist hierdurch keine eindeutige Festlegung möglich, entscheidet der Prüfungsausschuss. In den Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Wird die Feststellungsprüfung extern abgelegt, wird bei der Bildung der Endnote die Note der schriftlichen Prüfung doppelt, die der mündlichen Prüfung einfach gewichtet.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Feststellungsprüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach kann durch zwei „gut“ oder drei „befriedigend“ lautende Endnoten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine schlechter als „ausreichend“ lautende Note im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der einzelnen Fächer. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 2 ausgestellt. Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung wird eine Bescheinigung über den Besuch des Studienkollegs ausgestellt, die erkennen lässt, dass die Feststellungsprüfung nicht bestanden wurde.