Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Studierende des Studienkollegs, die im Ergebnis der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern ein arithmetisches Mittel aus Vornote und Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ erreichen, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden.

(2) Externe werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn sie in mehr als einem Fach in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht haben.

§ 21 § 23