Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung
BbgStrKV§ 1 Höhengleiche Kreuzungen
(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 30 Abs. 1 des
Brandenburgischen Straßengesetzes, die der Baulastträger der
Straße höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden
Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und
Randstreifen,
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art,
insbesondere Verkehrsinseln,
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit
diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit
dieser gleichlaufen,- die Durchlässe, Dämme, Gräben,
Böschungen und Stützmauern,
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste
Radius die Ecken der Straßenränder von der Straße der
höheren Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße abzurunden
beginnt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.