Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung

BbgStrKV

§ 2 Über- und Unterführungen

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 30 Abs. 2 des

Brandenburgischen Straßengesetzes gehören

die Widerlager mit Flügelmauern,

die Pfeiler,

der Überbau mit Geländern, Brüstungen und

Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der

Entwässerungsrinnen und Einläufe und, soweit sie nicht durch die

Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und

-einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des

Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren

Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer

Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße

der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am

äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder

Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die

Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei

höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der

ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und

Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur

Straße der höheren Verkehrsbedeutung.

§ 1 § 3