Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung
BbgStrKV§ 2 Über- und Unterführungen
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 30 Abs. 2 des
Brandenburgischen Straßengesetzes gehören
die Widerlager mit Flügelmauern,
die Pfeiler,
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und
Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der
Entwässerungsrinnen und Einläufe und, soweit sie nicht durch die
Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und
-einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des
Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren
Verlauf sie liegen.
(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer
Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße
der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am
äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder
Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die
Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei
höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der
ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und
Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur
Straße der höheren Verkehrsbedeutung.