Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu Aufgaben, Bestellung und Qualifikation der oder des Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes.

(2) Die oder der Transplantationsbeauftragte ist Ansprechperson für das ärztliche und pflegerische Personal in allen Belangen der Organ- und Gewebespende. Die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten ergeben sich insbesondere aus § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes.

Einzelnorm

§ 2