Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 2 Bestellung

(1) Jedes Krankenhaus im Sinne des § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes (Entnahmekrankenhaus) ist verpflichtet, mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Soweit ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation hat, soll für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden. Dabei kann die oder der Transplantationsbeauftragte auch für mehrere Intensivstationen bestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die insoweit wahrzunehmenden Aufgaben vollumfänglich erfüllt werden.

(2) Hat ein Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, ist es zur Bestimmung einer oder eines koordinierenden Transplantationsbeauftragten verpflichtet. Die oder der koordinierende Transplantationsbeauftragte ist die erste Ansprechperson für die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses, die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost und die zuständigen Behörden. Die Funktion der oder des koordinierenden Transplantationsbeauftragten kann nur einer oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten übertragen werden.

(3) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können sich zu einem Verbund zusammenschließen und gemeinsam mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten bestellen. Das Nähere regelt § 7.

(4) In besonderen Einzelfällen kann die befristete Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten, die oder der nicht dem eigenen Entnahmekrankenhaus angehört (externe Person), durch das für Gesundheit zuständige Ministerium genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung der Bestellung einer externen Person ist zu begründen.

(5) Die ärztliche Krankenhausleitung kann die Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten widerrufen. Der Widerruf ist zu begründen.

(6) Das Entnahmekrankenhaus ist verpflichtet, Name, Kontaktdaten und die Qualifikation nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 der oder des bestellten Transplantationsbeauftragten, den Namen der oder des koordinierenden Transplantationsbeauftragten nach Absatz 2 Satz 1 sowie jede Änderung unverzüglich dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mitzuteilen.

Einzelnorm

§ 1 § 3