Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 3 Qualifikation, fachspezifische Fort- und Weiterbildung

(1) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer für die Erfüllung dieser Aufgabe fachlich qualifiziert ist. Als fachlich qualifiziert gilt grundsätzlich jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt. Pflegedienstkräfte gelten grundsätzlich als fachlich qualifiziert, wenn diese eine Leitungsfunktion in der Intensivpflege oder eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Pflege von Intensivpatientinnen und Intensivpatienten vorweisen können. Pflegedienstkräfte können neben der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bestellten Person oder als deren Vertretung bestellt werden. Die Feststellung der fachlichen Qualifikation obliegt der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer fachspezifischen Fort- oder Weiterbildung ist Voraussetzung für die Bestellung als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter. Für bereits bestellte Transplantationsbeauftragte gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023. Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist ein Nachweis über den Abschluss nach Satz 1 auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die oder der Transplantationsbeauftragte hat nach dem Abschluss einer fachspezifischen Fort- oder Weiterbildung gemäß Absatz 2 Satz 1 mindestens alle vier Jahre an einer weiteren fachspezifischen Fort- oder Weiterbildung teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Inhalte der fachspezifischen Fort- und Weiterbildung sollen sich an die curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte anlehnen. Die fachspezifische Fort- und Weiterbildung nach Absatz 2 Satz 1 soll Kenntnisse über die rechtlichen und strukturellen Grundlagen, den Organspendeprozess, die Grundlagen der Transplantationsmedizin und die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie die Angehörigenbegleitung vermitteln.

(5) Das Entnahmekrankenhaus trägt die Kosten für die Teilnahme an den fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen einschließlich der Reise- und Übernachtungskosten.

Einzelnorm

§ 2 § 4