Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung
BbgTPBV§ 8 Ausnahmen von der Bestellpflicht
(1) In begründeten Einzelfällen können Entnahmekrankenhäuser insbesondere soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten durch das für Gesundheit zuständige Ministerium befreit werden. Die Befreiung ist zu befristen.
(2) Das Entnahmekrankenhaus hat eine Befreiung nach Absatz 1 beim für Gesundheit zuständigen Ministerium zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. In dem Antrag ist die besondere Situation des Entnahmekrankenhauses zu belegen.
Einzelnorm