Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 7 Bildung von Verbünden

(1) Die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten ist zulässig, wenn die oder der Transplantationsbeauftragte an einem der am Verbund beteiligten Entnahmekrankenhäuser beschäftigt ist. Die oder der Transplantationsbeauftragte ist in diesem Fall für alle Krankenhäuser des Verbundes zuständig.

(2) Die Entnahmekrankenhäuser nach Absatz 1 treffen untereinander und mit der oder dem Transplantationsbeauftragen eine schriftliche Vereinbarung, in der mindestens Regelungen zur Freistellung und zu organisatorischen Einzelheiten, insbesondere zu Meldeverpflichtungen, Schulungsangeboten und Haftungsfragen, festzulegen sind. Die Vereinbarung kann auch durch elektronischen Schriftformersatz getroffen werden.

(3) Die Vereinbarung ist unverzüglich nach ihrem Abschluss dem für Gesundheit zuständigen Ministerium vorzulegen.

Einzelnorm

§ 6 § 8