Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung

BbgTierskBV

§ 1 Beiträge

Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Beiträge

Betrag

in Euro

Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von gehaltenen Tierarten)

7,00

Zusatzbeiträge für gehaltene Tierarten

1

Rinder (einschließlich Kälber)

je Tier

2,10

2

2.1

2.2

2.3

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)

je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen

je Ferkel bis 30 kg Lebendmasse

0,50

1,80

0,15

3

Pferde (einschließlich Fohlen)

je Tier

4,00

4

4.1

4.2

Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

Tiere unter neun Monate, je Tier

Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier

0,15

1,15

5

5.1

5.2

Ziegen

Tiere unter neun Monate, je Tier

Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier

0,15

1,15

6

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

6.9

Geflügel

Laufvögel je Tier

Hühner, Perlhühner, Masthähnchen, Küken und Junghennen zur Legehennenaufzucht für die Konsumeierproduktion, je Tier

Puten, die nicht unter Nummer 6.7 fallen, je Tier

Enten, die nicht unter Nummer 6.8 fallen, je Tier

Gänse, die nicht unter Nummer 6.9 fallen, je Tier

Elterntiere Hühner, je Tier

Elterntiere Puten, je Tier

Elterntiere Enten, je Tier

Elterntiere Gänse, je Tier

2,50

0,07

0,30

0,12

0,15

0,23

0,36

0,26

0,32

7

Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),

je Tier

0,50“.

§ 2