Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung
BbgTierskBV§ 1 Beiträge
Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:
Beiträge
Betrag
in Euro
Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von gehaltenen Tierarten)
7,00
Zusatzbeiträge für gehaltene Tierarten
1
Rinder (einschließlich Kälber)
je Tier
2,10
2
2.1
2.2
2.3
Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)
je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen
je Ferkel bis 30 kg Lebendmasse
0,50
1,80
0,15
3
Pferde (einschließlich Fohlen)
je Tier
4,00
4
4.1
4.2
Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
Tiere unter neun Monate, je Tier
Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier
0,15
1,15
5
5.1
5.2
Ziegen
Tiere unter neun Monate, je Tier
Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier
0,15
1,15
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
Geflügel
Laufvögel je Tier
Hühner, Perlhühner, Masthähnchen, Küken und Junghennen zur Legehennenaufzucht für die Konsumeierproduktion, je Tier
Puten, die nicht unter Nummer 6.7 fallen, je Tier
Enten, die nicht unter Nummer 6.8 fallen, je Tier
Gänse, die nicht unter Nummer 6.9 fallen, je Tier
Elterntiere Hühner, je Tier
Elterntiere Puten, je Tier
Elterntiere Enten, je Tier
Elterntiere Gänse, je Tier
2,50
0,07
0,30
0,12
0,15
0,23
0,36
0,26
0,32
7
Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
je Tier
0,50“.