Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung

BbgTierskBV

§ 2 Aussetzen der Beitragserhebung

Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rück-lagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.

§ 1 § 3