Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.06.2020 – 5 K 2319/18
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0626.5K2319.18.00
Tenor§
1. Der beklagte Verein wird verurteilt,
a. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Messdaten Mitarbeiter des Vereins im Spreewald erhoben haben und wo diese Daten abrufbar sind,
b. dem Kläger die von Mitarbeitern des beklagten Vereins im Spreewald erfassten Messdaten zugänglich zu machen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Einsicht in bzw. Auskunft über Umweltdaten, die vom beklagten Verein erhoben worden sein sollen.
Dieser Verein ist 1992 auf Empfehlung des Wissenschaftsrates der Bundesrepublik Deutschland in M... neu gegründet worden und setzte mit seiner Tätigkeit die Tradition wissenschaftlicher Forschung zu landwirtschaftlichen Themen an diesem Standort fort. Hier hatte bereits seit 1928 das K... für Züchtungsforschung bestanden, das nach 1939 von den Nationalsozialisten stark erweitert worden war. Nach 1945 wurde am selben Standort die Zentralforschungsanstalt für Pflanzenzucht der DDR eingerichtet, die ab 1952 in das Institut für Acker- und Pflanzenbau der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin überführt wurde, das sich der Erforschung der Bodenfruchtbarkeit und Bodenbearbeitung widmete. Ab dem Jahr 1970 wurde der Standort zur Zentralen Forschungsinstitution im Bereich der Bodenbearbeitung in der DDR ausgebaut. 1990 erfolgte eine Umstrukturierung in die vier Fachbereiche Bodenschutz und Bodenphysik, Landbau und Flurgestaltung, Wasserhaushalt und Gewässerschutz sowie Bodenbiotechnologie und Ökophysiologie. 1991 wurde das Institut für Acker- und Pflanzenbau aufgelöst und zugleich eine „Weiterführung der Forschung am Standort mit geänderter Aufgabenstellung“ vorbereitet (wirkliche Angabe auf der Internetseite des Vereins, h... , Stand: 25. Juni 2020). Im Ergebnis ist Anfang 1992 das „Z... in M... gegründet worden. Seit 1997 gehört es zur „W... und führt satzungsgemäß nunmehr den Namen „L...
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und dieser Zweck soll gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 der Vereinssatzung insbesondere durch die wissenschaftliche Erforschung von Wirkungszusammenhängen in Agrarlandschaften mit dem Ziel der Bereitstellung von Wissensgrundlagen für die nachhaltige Nutzung von Agrarlandschaften verwirklicht werden. Der Verein soll auf diese Weise dem Gemeinwohl dienen durch die Vermittlung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse an betroffene Bevölkerungs-, Fach- und Wirtschaftskreise (§ 2 Abs. 1 S. 4 der Vereinssatzung). Das Z... will nach den Angaben auf der eigenen Internetseite wissensbasierte Lösungsvorschläge für Landwirtschaft und Landnutzung entwickeln und mit diesen Vorschlägen Politik, Praxis und Gesellschaft begleiten (eigene Angabe auf der Internetseite h... unter dem Punkt „Forschung für die Gesellschaft“).
Die Satzung des Trägervereins sieht in der seit dem Jahr 2016 geltenden Fassung vor, dass der Verein bis zu 8 Mitglieder haben soll (§ 4 Abs. 1 S. 1 der Vereinssatzung). Ordentliche Mitglieder sollen gemäß § 4 Abs. 2 der Vereinssatzung sein:
- die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch einen durch das verlangt Wirtschaft zuständige Ministerium des Bundes entsandten Vertreter und einen weiteren durch das für Forschung zuständige Ministerium des Bundes entsandten Vertreter;
- das Land Brandenburg, vertreten durch einen durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg entsandten Vertreter und einen weiteren durch das für ländliche Entwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg entsandten Vertreter;
- die Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch ihren Präsidenten;
- die Universität Potsdam, vertreten durch ihren Präsidenten.
Mitglieder können weiterhin natürliche Personen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Tätigkeit qualifiziert und in der Lage sind, die Forschungsarbeiten wesentlich zu fördern, jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen sowie juristische Personen, die die Arbeiten des Vereins wesentlich fördern. Im Jahr 2020 sind Mitglieder des Vereins neben den vier ordentlichen Mitglieder noch ein Vertreter eines Agrarunternehmens aus Brandenburg (A... ) und ein Vertreter einer vom österreichischen Staat eingerichteten Institution mit dem Zweck der Förderung wissenschaftlicher Forschung („F... “).
In der Mitgliederversammlung haben der Bund und das Land jeweils zwei Stimmen und die anderen Mitglieder jeweils eine Stimme (§ 6 Abs. 3 der Vereinssatzung). Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist die/der vom für Forschung des Landes Brandenburg zuständigen Ministerium entsandte Vertreter/in. Nach § 6 Abs. 6 S. 4 und 5 der Vereinssatzung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst ... bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Gemäß § 6 Abs. 8 der Vereinssatzung können Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal des Vereins nicht gegen die Stimme des im Rahmen der gemeinsamen institutionellen Förderung verantwortlichen Landes- bzw. Bundesvertreters gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des wissenschaftlichen Direktors und des administrativen Direktors, die den Vorstand des Vereins bilden und ist auch zuständig für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins hinausgehen. Sie muss dem Programmbudget zustimmen und ist auch zuständig für die Beschlussfassung über das vom Vorstand in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat vorgelegte strategische und mittelfristige Forschungsprogramm. Zu ihren Befugnissen gehört auch die Berufung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.
In § 12 der Vereinssatzung ist festgeschrieben, dass die Finanzierung des Vereins über Zuwendungen des Landes Brandenburg erfolgt, die der Bund und die anderen Länder nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz schlüsselgemäß mitfinanzieren. Darüber hinaus kann der Verein im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben Forschungsaufträge übernehmen, die im Wirtschaftsplan in Form eines Programmbudgets sowie im Jahresabschluss als Drittmittel gesondert auszuweisen sind. Er ist auch berechtigt, Spenden zur Finanzierung seiner Ausgaben anzunehmen.
Der Kläger hatte sich erstmals mit E-Mail vom 18. Mai 2018 an den beklagten Verein gewendet und um Informationen zu den durchgeführten Untersuchungen im Spreewald „Kleines Gehege“ gebeten, wo der Beklagte „ca. 2005-2010“ eine Messstation betrieben habe, die „Klimadaten und Pegel“ erfasst habe, „gegebenenfalls auch
Lysimeter-Untersuchungen“. Er bat um Informationen zu den Projekten und Mitteilung, wo welche Daten abrufbar seien. In Ermangelung einer Antwort versandte er dieselbe E-Mail noch einmal am 12. Juni 2018.
Als auch diese Nachricht unbeantwortet blieb, übermittelte er dem Beklagten am 18. Juni 2018 eine „Mahnung“, in der er erstmals auf die Auskunftspflicht des Beklagten gemäß dem Umweltinformationsgesetz hinwies.
Wiederum ohne Reaktion des Beklagten sendete er mit weiterer E-Mail vom 22. Juni 2018 einen förmlichen Antrag an den beklagten Verein und wiederholte seine Anfrage. Wegen des weiteren Ausbleibens einer Antwort wiederholte er den Antrag nochmals ausführlich mit E-Mail vom 24. Juli 2018 und versendete denselben Text noch einmal mit dem Betreff „letzte Mahnung“ am 15. August 2018. Er beendete diese Nachricht mit dem Hinweis, er werde Klage einreichen, wenn er nicht in Kürze die gebotene Antwort erhalte.
Der Kläger hat am 11. September 2018 Klage erhoben, die er zunächst beim Verwaltungsgericht Cottbus einreichte. In einer ersten Reaktion rügte der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Cottbus und erklärte zugleich, der Verwaltungsrechtsweg dürfe nicht eröffnet sein, da es sich um keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Im Übrigen sei der beklagte Verein auch keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, sondern eine (als privatrechtlicher Verein organisierte) außeruniversitäre Forschungseinrichtung, die weder öffentliche Aufgaben wahrnehme noch öffentliche Dienstleistungen erbringe.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zulässig sei. Zugleich hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
Der Kläger hat seine Klage in der Folgezeit weiter begründet und hierzu u.a. erklärt, der beklagte Verein nehme öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, indem er für den Bund und das Land Brandenburg Datenerhebungen und Studien durchführe, also öffentliche Dienstleistungen erbringe. Zum Beweis verwies er auf verschiedene Veröffentlichungen des Vereins. Er sei außerdem zu 100 % staatlich finanziert. Er werde insoweit von Landes- und Bundesbehörden kontrolliert und beaufsichtigt. Er sei beratend tätig für Landes- und Bundesbehörden, z.B. im Rahmen der Regionalplanung. Der Verein sei auch im Auftrag des Landesumweltamtes des Landes Brandenburg tätig gewesen. Sein Antrag auf Akteneinsicht sei so präzise wie möglich gewesen und der beklagte Verein wisse, worum es bei diesen Daten gehe und wie er sie archiviert habe. Die Existenz der Daten sei durch öffentliche Berichte bestätigt. Sofern dem beklagten Verein etwas unklar gewesen wäre, hätte dieser gemäß § 7 UIG bei ihm nachfragen müssen. Der Beklagte habe aber auf die Anträge des Klägers überhaupt nicht geantwortet.
Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 8. Mai 2020 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den beklagten Verein zu verpflichten, mitzuteilen, welche Messdaten Mitarbeiter des Vereins im Spreewald (insbesondere im Kleinen Gehege bei Lübben und im Bereich der Stauabsenkung Nord) erhoben haben, unter welchem Projektnamen die Erhebung erfolgte und wo diese Daten abrufbar sind,
2. den beklagten Verein zu verurteilen, dem Kläger Akteneinsicht in diese Umweltdaten zu gewähren.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, sondern ein unabhängiges Forschungsinstitut der L... und gerade kein Ressortforschungsinstitut des Landes Brandenburg. Er übe keine Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge aus. Der Verein nehme seine Forschungsaktivitäten ausschließlich aufgrund der eigenen Forschungsstrategie wahr, die alle sieben Jahre durch ein unabhängiges Gutachtergremium der L... evaluiert werde. Das Land Brandenburg habe keinerlei rechtliche noch tatsächliche Befugnisse, auf diese Forschungsstrategie Einfluss zu nehmen. Der Verein übe seine Tätigkeiten im Rahmen von sogenannten Forschungsprojekten aus, die entweder Eigen- oder Drittmittel finanziert seien. Ausschließliches Interesse sei der Erkenntnisgewinn. Der vom Kläger eingenommene Standpunkt sei nicht vertretbar. Der Verein habe davon abgesehen, mit dem Kläger in Kontakt zu treten, weil der Kläger ab Juli 2018 sowohl Emails mit teils verleumderischen Inhalt an den Verein übermittelt als auch auf der Facebook-Seite des Vereins gepostet habe.
Der Verein habe im Spreewald im Rahmen des Projekts „I... “ in den Jahren 2010-2014 Lysimeter-Messungen durchgeführt und Daten erhoben. Weiterhin habe der Verein in den Jahren 2014-2017 als Haushaltsforschungsprojekt diese Lysimeter-Messungen fortgeführt. Im Übrigen seien die wesentlichen Ergebnisse des Forschungsprojektes, auf das sich der Kläger möglicherweise beziehe, in einem Fachartikel mit dem Titel „Eine Lysimeter-Studie zu Auswirkungen unterschiedlicher Grundwasser-Steuerregime auf den Bodenwasserhaushalt eines grundwassernahen Standorts“ veröffentlicht worden und öffentlich zugänglich auf der Webseite des Projekts „I... “. Der Kläger habe diese Arbeit auf seiner Website selbst zitiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Entscheidungsgründe§
A. Der Einzelrichter konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
B. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Denn der Kläger begehrt Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG). Für Streitigkeiten um Ansprüche aus dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg ist gemäß § 3 BbgUIG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Fall – gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet.
Da der Beklagte auf die zahlreichen Anträge des Klägers überhaupt nicht reagiert hat, war die Klage auch ohne ausdrückliche Ablehnung durch den beklagten Verein zulässig.
C. Die im Übrigen als Leistungsklage statthafte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dass es der Beklagte unterlassen hat, die von seinen Mitarbeitern erhobenen Umweltinformationen dem Kläger antragsgemäß zugänglich zu machen, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat auf der Grundlage von § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 UIG Anspruch auf den von ihm begehrten Zugang zu den Umweltinformationen, über die der Beklagte verfügt.
I. Gemäß § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen die bundesrechtlichen Vorschriften des UIG (mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 11-14 UIG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschriften des BbgUIG keine abweichenden Regelungen treffen. Nach § 3 UIG hat jede Person nach Maßgabe des UIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Gemäß § 3 Abs. 2 UIG kann der Zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Soweit ein Anspruch auf Zugang besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats oder soweit Informationen derart umfangreich und komplex sind, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von 2 Monaten zugänglich zu machen (§ 3 Abs. 3 UIG).
II. Die Voraussetzungen für den auf diese Weise gesetzlich ausgestalteten Informationsanspruch sind im Fall des Klägers erfüllt. Dies gilt auch, soweit der Beklagte erklärt hat, er sei zur Auskunft nicht verpflichtet, weil er keine informationspflichtige Stelle im Sinne des BbgUIG/UIG sei.
Denn diese Auffassung trifft nicht zu.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgUIG sind „informationspflichtige Stellen“ u.a. auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. des Landes unterliegen.
1. Der beklagte Verein ist unstreitig eine juristische Person des Privatrechts.
2. Er nimmt auch öffentliche Aufgaben wahr.
Seine Kernaufgabe ist gemäß § 2 der Vereinssatzung die wissenschaftliche Erforschung von Wirkungszusammenhängen in Agrarlandschaften mit dem Ziel der Bereitstellung von Wissensgrundlagen für die nachhaltige Nutzung von Agrarlandschaften. Er soll damit – und durch die Vermittlung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse an betroffene Bevölkerungs-, Fach- und Wirtschaftskreise – dem Gemeinwohl dienen. Das Z... will nach den Angaben auf der eigenen Internetseite wissensbasierte Lösungsvorschläge für Landwirtschaft und Landnutzung entwickeln und mit diesen Vorschlägen Politik, Praxis und Gesellschaft begleiten. Man könnte es auch als eine „Denkfabrik“ bezeichnen, die durch Datensammlung und Forschung Wissensgrundlagen für eine zeitgemäße Agrarpolitik schaffen will.
Das Z... steht mit dieser – die Agrarpolitik unterstützenden – Aufgabe nach den Angaben auf seiner eigenen Internetseite in einer Tradition mit dem bereits 1928 am selben Standort in M... gegründeten K... für Züchtungsforschung, das nach 1945 als Zentralforschungsanstalt für Acker- und Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung auch vom DDR-Staat fortgeführt und 1970 in „F... “ umbenannt wurde. Dieses DDR-Institut ist nach den Angaben auf der Internetseite des Z... dann nach „formaler Auflösung der Einrichtung im Zuge des Einigungsvertrags“ Anfang 1992 auf Empfehlung des Wissenschaftsrates (der die staatlichen Stellen in der Bundesrepublik in wissenschaftspolitischen Fragen berät) am M... Standort „formal neu gegründet“ worden (h... Stand: 25. Juni 2020).
Auch in der Bundesrepublik kommt der Landwirtschaft eine besondere Bedeutung für die Gesellschaft zu. Zum einen wegen ihrer Wichtigkeit für die Ernährung der Bevölkerung, zum anderen wegen ihrer direkten Abhängigkeit vom Boden und ihres großen Einflusses auf diesen und alle anderen wichtigen Umweltfaktoren. Ihre zeitgemäße Gestaltung auch durch geeignete und wissenschaftlich fundierte Maßnahmen der Agrarpolitik stellt deshalb eine wichtige öffentliche Aufgabe dar. Durch die Regelung des Art. 20a des Grundgesetzes (GG), wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt, erhält diese staatliche Aufgabe sogar Verfassungsrang.
Es überrascht deshalb nicht, dass sich auch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Verwirklichung dieser öffentlichen Aufgabe für eine Fortführung der agrarwissenschaftlichen Forschung am Standort M... entschieden hat und zu diesem Zweck dort das aus staatlichen Mitteln finanzierte „L... betreibt. Dass der Schutz der Lebensgrundlagen im Bereich der Landwirtschaft ein wesentliches Ziel der wissenschaftlichen Tätigkeit des Z... ist, ergibt sich auch aus den Antworten des Z... auf die Frage, „was will unsere Forschung erreichen?“ auf der Internetseite (h... Stand vom 15. Juni 2020). Dort heißt es:
„Wir wollen ...
... durch die Erhöhung der Vielfalt auf unseren Feldern die Landwirtschaft robuster gegen den Klimawandel aufstellen und gleichzeitig den Verlust der Biodiversität umkehren.
... klimaangepasste Anbausysteme entwickeln, die Treibhausgasemissionen reduzieren, mehr Kohlenstoff im Boden binden und die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig verbessern.
... die Landwirtschaft mit Hilfe von neuen Technologien und Digitalisierung optimal an ihren jeweiligen Standort anpassen, da sich die Auswirkungen des Klimawandels räumlich sehr unterschiedlich zeigen.
... hin zu klimaneutralen und nachhaltigeren Agrarlandschaften der Zukunft. Diese stellen sowohl Nahrung und Biomasse als auch andere Ökosystemleistungen, wie sauberes Wasser und die Bestäubungsleistung von Insekten, gemäß dem gesellschaftlichen Bedarf bereit.“
3. Der Z... . ist (auch als juristische Person des Privatrechts) informationspflichtig, weil er bei seiner Tätigkeit, die zur Verwirklichung dieser öffentlichen Aufgabe beitragen soll, der Kontrolle des Landes und/oder des Bundes unterliegt.
a. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Kontrolle bereits daraus ableiten lässt, dass der Verein entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik vom Bund, dem Land Brandenburg und den übrigen Ländern getragen wird (§ 2 Abs. 1 S. 3 der Vereinssatzung) und seine Finanzierung über Zuwendungen des Landes Brandenburg erfolgt, die der Bund und die anderen Länder mitfinanzieren (§ 12 Abs. 1 S. 1 der Vereinssatzung).
b. Entscheidend ist, dass mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts (nämlich der Bund und das Land Brandenburg) bezogen auf den Z... über eine Mehrheit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG i.V.m. § 2 Abs. 2 BbgUIG verfügen, die ihnen einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Vereins sichert.
Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Brandenburg sind ordentliche Mitglieder des Vereins (§ 4 Abs. 2 S. 1 der Vereinssatzung). Ihre Vertreter haben in der Mitgliederversammlung zwar nur vier von acht Stimmen (§ 6 Abs. 3 der Vereinssatzung) und damit keine nominale Mehrheit. Ein Vertreter des Landes Brandenburg ist aber Vorsitzender der Mitgliederversammlung. Da Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung entscheidet, sichert dieser Vorsitz den Einfluss von Land und Bund auf alle wesentlichen Entscheidungen. Denn die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wesentlichen Fragen der Vereinsarbeit, insbesondere über die Bestellung der beiden Vorstandsmitglieder, das strategische und mittelfristige Forschungsprogramm, über das Programmbudget und alle Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen. Hinzu kommt auch noch ein Vetorecht nach § 6 Abs. 8 der Vereinssatzung für die Vertreter von Bund und Land. Denn danach können „Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal des Z... … nicht gegen die Stimme des/der im Rahmen der gemeinsamen institutionellen Förderung verantwortlichen Landes- bzw. Bundesvertreters/in gefasst werden“.
Vor dem Hintergrund des auf diese Weise gesicherten Einflusses des Bundes und des Landes Brandenburg auf die Vereinsarbeit (und auch auf das strategische und mittelfristige Forschungsprogramm und das Programmbudget) ist die Behauptung aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. Januar 2020, das Land Brandenburg habe „keinerlei rechtliche noch tatsächliche Befugnisse, auf die Forschungsstrategie des Z... Einfluss zu nehmen“ nicht zu halten. Anders als Hochschulen, denen im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit Autonomie gewährt ist, unterliegt der beklagte Verein vielmehr unmittelbar staatlichem Einfluss.
III. Aufgrund all dessen hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu den beim Beklagten vorhandenen Umweltdaten.
1. Er hat seinerseits alles getan, um diese Umweltdaten zu konkretisieren.
Der von ihm gestellte Stufenantrag, in einem ersten Schritt Auskunft über die vorliegenden Informationen zu verlangen und in einem zweiten Schritt den Zugang zu den konkretisierten Informationen zu begehren, steht im Einklang mit den hierfür geltenden Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris Rn. 26). Er hat die begehrten Daten (u.a. im Schriftsatz vom 28. Januar 2020) auch noch genauer beschrieben als: Wasserstände (Pegel in Meter über NHN) sowie Gasmesswerte (wie Methan, Stickstoffdioxid und Kohlendioxid) und Bodenwerte (wie pH-Wert und Redoxpotenzial).
2. Da es sich bei den auf diese Weise konkretisierten Daten um reine Messdaten handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen dieser Umweltinformationen verletzt werden könnten. Auch der Beklagte hat keine schutzwürdigen Belange im Sinne des Abschnitts 3 des UIG benannt, die einer Offenlegung entgegenstehen würden.
3. Da der Beklagte den Antrag des Klägers überhaupt nicht beschieden hat, hat er diesen schließlich auch nicht hinreichend konkret auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 3 UIG). Im Übrigen kann aufgrund des Vortrags des Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass alle der vom Kläger bezeichneten Messdaten bereits (etwa durch Verbreitung nach § 10 UIG) öffentlich zugänglich wären. Insbesondere lässt sich der Angabe des Beklagten, die wesentlichen Ergebnisse des Forschungsprojektes seien in einem Fachartikel veröffentlicht worden und öffentlich zugänglich auf der Webseite des Projekts „I... “, nicht entnehmen, dass in diesem Fachartikel auch alle Messdaten genannt würden, zu denen der Kläger Zugang begehrt.
4. Der aufgrund dessen vom Beklagten zu gewährende Zugang muss gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 UIG in einer der vom Kläger beantragten Arten unter Beachtung der in § 3 Abs. 3 geregelten Fristen und der übrigen Vorschriften über das im UIG/BbgUIG geregelte Verfahren der Zugänglichmachung gewährt werden.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.