Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg

BbgUIGGebO

§ 1 Kosten

(1) Für Amtshandlungen informationspflichtiger Stellen im Sinne des

§ 2 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg und auf

Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend von

dieser Verordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.

§ 2