Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg
BbgUIGGebO§ 1 Kosten
(1) Für Amtshandlungen informationspflichtiger Stellen im Sinne des
§ 2 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg und auf
Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend von
dieser Verordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.