Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 11 Dienstherrnfähigkeit, Arbeitgebereigenschaft, dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse

(1) Der Medizinischen Universität wird das Recht verliehen, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Die oder der Vorstandsvorsitzende ernennt die Beamtinnen und Beamten. Die Medizinische Universität ist Arbeitgeberin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt.

(3) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.

(4) Soweit in den in Abschnitt 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Vorschriften sowie in den hierzu vom für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnungen dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen sind, ist der Aufsichtsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, §§ 7 bis 10 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 ( GVBl. II Nr. 48), die durch die Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zuständigkeit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Aufsichtsrat.

(5) Beschäftigte der Medizinischen Universität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beschäftigte an anderen staatlichen Hochschulen des Landes.

(6) Die Medizinische Universität schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab.

§ 10 § 12