Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 7 Verarbeitung von Patientendaten, Datenschutz bei Forschungsvorhaben, Verordnungsermächtigung

(1) Ergänzend zu der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gelten für die Verarbeitung von Patientendaten im Sinne des § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes durch die Medizinische Universität die Vorschriften der §§ 27 bis 30 und 33 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde tritt.

(2) Die Medizinische Universität darf personenbezogene Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschungszwecke verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erreichung des Forschungszwecks erforderlich ist und

es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden,

das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt oder

diese vor ihrer weiteren Verarbeitung auf Grundlage dieser Bestimmung anonymisiert wurden.

Weitergehende gesetzliche Verarbeitungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren. Sobald und soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist, sind die Daten zu anonymisieren. Die Medizinische Universität gewährleistet durch angemessene und spezifische Maßnahmen im Sinne des § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dass die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen gewahrt werden.

(4) Die Medizinische Universität darf personenbezogene Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, für wissenschaftliche Forschungszwecke unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auch an Dritte übermitteln, wenn diese sich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 einzuhalten. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Daten vor der Übermittlung zu pseudonymisieren. Sofern der Forschungszweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann, ist die Weitergabe unmittelbar identifizierender Daten zum Schutz der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person nur zulässig, wenn die betroffene Person hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 sind die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung insoweit beschränkt, als durch ihre Wahrnehmung die Verwirklichung der wissenschaftlichen Forschungszwecke unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(6) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Datenverarbeitung der Medizinischen Universität treffen, soweit dies für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach § 2, insbesondere zur Wahrnehmung ihrer Funktion in der Modellregion Gesundheit Lausitz, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere spezifische Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, vorgesehen sowie unter Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen das Nähere der Datenverarbeitung geregelt werden.

§ 6 § 8