Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 15 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können auch wissenschaftliche Dienstleistungen in der Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben obliegen.

§ 14 § 16