Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 16 Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Medizinischen Universität zu regeln. Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist.

§ 15 § 17