Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 17 Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung, Verordnungsermächtigung

Ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aus dem Liquidationserlös der wahlärztlichen Behandlung der Medizinischen Universität in angemessenem Umfang zu beteiligen (Pflichtbeteiligung). Nichtärztliches Personal kann an den Erlösen beteiligt werden. Die Mittel sind nach Fachabteilung getrennt zu verwalten und zu verteilen. Im Rahmen der Verteilung sind Verantwortung, Leistung und Erfahrung angemessen zu berücksichtigen. Dabei können Leistungen in der Krankenversorgung, der Forschung, der Lehre, den System- und Zukunftsaufgaben sowie Leistungen zu deren unmittelbaren Unterstützung berücksichtigt werden. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind den Mitteln nach Satz 3 zu entnehmen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung

den Anteil der Mitarbeiterbeteiligung an den Erlösen der Privatliquidation,

die maximale Höhe der individuellen Auszahlung der Mitarbeiterbeteiligung sowie

die Bildung und Besetzung der Ausschüsse zur Festlegung der Grundsätze der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung sowie deren Verfahrensweisen.

§ 16 § 18