Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 18 Mitglieder kooperierender Hochschulen

Dem Mitglied einer kooperierenden Hochschule kann auf seinen Antrag der Status eines Mitglieds der Medizinischen Universität verliehen werden, wenn die Kooperation kraft Gesetzes oder Vertrags auf Dauer angelegt ist und das Mitglied der kooperierenden Hochschule im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit Aufgaben an der Medizinischen Universität wahrnimmt.

§ 17 § 19