Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 19 Organe und Gremien

(1) Organe der Medizinischen Universität sind

der Wissenschaftssenat,

der Vorstand und

der Aufsichtsrat.

(2) Der Innovations- und Netzwerkrat ist ein Gremium der Medizinischen Universität. Sie kann weitere Gremien einrichten.

(3) Der § 70 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 71 bis 75 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.

(4) Bei der Besetzung der Organe und Gremien ist eine paritätische Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.

§ 18 § 20