Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 19 Organe und Gremien
(1) Organe der Medizinischen Universität sind
der Wissenschaftssenat,
der Vorstand und
der Aufsichtsrat.
(2) Der Innovations- und Netzwerkrat ist ein Gremium der Medizinischen Universität. Sie kann weitere Gremien einrichten.
(3) Der § 70 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 71 bis 75 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.
(4) Bei der Besetzung der Organe und Gremien ist eine paritätische Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.