Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 20 Wissenschaftssenat
(1) Dem Wissenschaftssenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
sieben Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Akademischen Beschäftigten,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden nach den benannten Mitgliedergruppen gewählt. Dem Wissenschaftssenat gehören in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und in der Gruppe der Akademischen Beschäftigten jeweils mindestens zur Hälfte Mitglieder einer wissenschaftlichen Organisationseinheit der Medizinischen Universität an, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst. Satz 3 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
(2) Dem Wissenschaftssenat gehört der Wissenschaftliche Vorstand als Vorsitzende oder Vorsitzender ohne Stimmrecht an.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Wissenschaftssenats teilzunehmen. Sie sind über die Beschlüsse des Wissenschaftssenats unverzüglich zu unterrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung.