Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 21 Aufgaben des Wissenschaftssenats
(1) Der Wissenschaftssenat ist zuständig für die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Forschung, der Lehre, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung einem anderen Organ zugewiesen ist. Entscheidungen des Wissenschaftssenats, die den Bereich Krankenversorgung berühren, sind im Einvernehmen mit dem Vorstand zu treffen.
(2) Als Organ der akademischen Selbstverwaltung nimmt der Wissenschaftssenat zu allen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung. Er hat gegenüber dem Vorstand ein umfassendes Informationsrecht. Ihm ist rechtzeitig vor der Zustimmung zum Wirtschaftsplan und der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat und vor dem Abschluss von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land durch den Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Wissenschaftssenat beschließt die Grundordnung und Satzungen, die im Schwerpunkt Forschung und Lehre betreffen. Dies sind insbesondere:
Promotionsordnung,
Habilitationsordnung,
Studien- und Prüfungsordnung,
Evaluationsordnung.
Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, Satzungen im Übrigen mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Wissenschaftssenat ist weiter zuständig für:
die Entscheidung über Berufungsvorschläge und Habilitationen,
Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
die Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung.