Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 22 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:

der Wissenschaftliche Vorstand,

der Vorstand Krankenversorgung,

der Kaufmännische Vorstand,

der Pflegevorstand,

der Digitalisierungsvorstand.

Die Vorstandsmitglieder können sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats andere Bezeichnungen geben.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder unter Beachtung der Absätze 3 und 4. Der Aufsichtsrat schließt mit den Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge ab. Ein angemessener Teil der Vergütung soll leistungs- und erfolgsabhängig ausgestaltet sein. War ein Mitglied des Vorstands vor der Bestellung Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Medizinischen Universität, stehen ihr oder ihm während der hauptberuflichen Tätigkeit im Vorstand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.

(3) Der Wissenschaftssenat wählt den Wissenschaftlichen Vorstand nach öffentlicher Ausschreibung. Der Vorstand Krankenversorgung und der Kaufmännische Vorstand sind zur Kandidatenliste für die Wahl anzuhören. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Grundordnung. Der Aufsichtsrat ist an die Wahlentscheidung des Wissenschaftssenats bei der Bestellung nach Absatz 2 gebunden.

(4) Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand Krankenversorgung, den Kaufmännischen Vorstand, den Pflegevorstand und den Digitalisierungsvorstand nach öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage des Votums einer Findungskommission, die vom Aufsichtsrat eingesetzt wird. Die Findungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde sowie zwei Mitglieder mit Vorstandserfahrung aus einer staatlichen Universitätsklinik an, davon mindestens eine oder einer aus dem Bereich Krankenversorgung. Für die Bestimmung des Vorstands Krankenversorgung gehören ihr als weitere Mitglieder zwei ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler an, deren besondere Expertise die Forschungsschwerpunkte Gesundheitssystemforschung und Digitalisierung des Gesundheitswesens abdecken soll. Für die Bestimmung des Kaufmännischen Vorstands gehören ihr als weitere Mitglieder zwei sachverständige Personen mit einschlägiger Expertise im Bereich Finanzen und Rechnungswesen, vorzugsweise einer Universitätsklinik, an. Für die Bestimmung des Pflegevorstands gehören ihr als weitere Mitglieder zwei sachverständige Personen mit einschlägiger Führungserfahrung im Bereich Pflege, vorzugsweise einer Universitätsklinik, an. Für die Bestimmung des Digitalisierungsvorstands gehören ihr als weitere Mitglieder zwei sachverständige Personen mit einschlägiger Expertise im Bereich Digitalisierung, vorzugsweise einer Universitätsklinik, an. Die Findungskommission bestimmt ihren Vorsitz. Die Findungskommission erstellt jeweils eine Kandidatenliste für den Vorstand Krankenversorgung, für den Kaufmännischen Vorstand, für den Pflegevorstand und für den Digitalisierungsvorstand. Die Kandidatenlisten bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der jeweiligen Findungskommission und können jeweils bis zu drei Personen umfassen. Die Kandidatenlisten werden im Benehmen mit dem Wissenschaftssenat aufgestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung der Kandidatenlisten teilnehmen.

(5) Zum Wissenschaftlichen Vorstand kann bestellt werden, wer aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Wissenschaft im Bereich Gesundheit, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Vorstand Krankenversorgung soll die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und muss als Ärztin oder Arzt über einschlägige Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Der Kaufmännische Vorstand muss über einen geeigneten Hochschulabschluss und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Pflegevorstand und der Digitalisierungsvorstand sollen jeweils über einen geeigneten Hochschulabschluss und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(6) Der Vorstand Krankenversorgung übernimmt den Vorstandsvorsitz, es sei denn, der Aufsichtsrat trifft eine andere Entscheidung. In akademischen Angelegenheiten vertritt der Wissenschaftliche Vorstand die Medizinische Universität nach außen, in allen anderen Angelegenheiten die oder der Vorstandsvorsitzende. Die Grundlagensatzung kann regeln, dass die oder der Vorstandsvorsitzende berechtigt ist, Mitglieder des Vorstands zur Vertretung der Medizinischen Universität zu bevollmächtigen und Untervollmachten zu erteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Ihr Dienstverhältnis wird vertraglich als Haupttätigkeit geregelt. Beamtinnen und Beamte des Landes oder der Medizinischen Universität werden auf Antrag für die Dauer ihrer Amtszeit als Vorstandsmitglied unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Die Beurlaubung dient dem öffentlichen Interesse. Mit Beamtinnen und Beamten, die nicht im Dienst des Landes oder der Medizinischen Universität stehen, kann vereinbart werden, dass diese nach dem Ende ihrer Amtszeit auf Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Dienst der Medizinischen Universität übernommen werden, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung innehatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit zu stellen.

(8) Für die Mitglieder des Vorstands bestellt der Aufsichtsrat jeweils auf Vorschlag des betreffenden Vorstandsmitglieds eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung. Als Vertreterin oder Vertreter des Wissenschaftlichen Vorstands kann nur eine Person aus der Gruppe der Professoralen Verantwortlichen nach Absatz 11 bestellt werden.

(9) Der Wissenschaftliche Vorstand kann vom Wissenschaftssenat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat der Wissenschaftssenat dem Wissenschaftlichen Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass der Wissenschaftssenat auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und den Aufsichtsrat ersucht, den Wissenschaftlichen Vorstand abzuberufen. Der Aufsichtsrat muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen. Eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 durch den Aufsichtsrat ist möglich.

(10) Entscheidungen des Vorstands werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands Krankenversorgung. In Fragen von Forschung und Lehre, die in die Entscheidungszuständigkeit des Wissenschaftssenats fallen, ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen. In allen anderen Fragen, die Forschung und Lehre berühren, ist das Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, können beide Seiten den Aufsichtsrat anrufen. Im Falle unauflösbarer Divergenzen entscheidet der Aufsichtsrat unter besonderer Würdigung der Belange von Forschung und Lehre.

(11) Zur Unterstützung des Wissenschaftlichen Vorstands sind jeweils eine Professorale Verantwortliche oder ein Professoraler Verantwortlicher für den Bereich Forschung und den Bereich Studium und Lehre vom Wissenschaftssenat zu wählen und vom Vorstand für fünf Jahre zu bestellen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

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