Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 23 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Medizinischen Universität. Er ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Universität zuständig. Dies gilt nicht, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Er ist insbesondere zuständig für:

die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie des Dauerstellenkonzepts für Akademische Beschäftigte,

die Aufstellung der Hochschulklinikplanung,

die Erstellung des Gleichstellungskonzepts,

den Abschluss von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land,

den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem Vorstand und anderen Organisationseinheiten,

den Abschluss von Entgelt- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,

die Aufstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht,

die Erstellung von Satzungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Wissenschaftssenats fallen,

den Erlass der Wahlordnung im Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat,

die Aufstellung der Investitions-, Raum- und Geräteplanung,

die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,

die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts,

die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Aufsichtsrats,

die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat und seine unverzügliche Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 ist das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen, soweit Forschung und Lehre berührt werden.

(2) Die Einigungsstelle gemäß § 72 des Landespersonalvertretungsgesetzes wird beim Vorstand gebildet.

§ 22 § 24