Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 24 Fachliche Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
(1) Der Wissenschaftliche Vorstand ist für die Angelegenheiten in Forschung und Lehre sowie für die Vergabe der Studienplätze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Wissenschaftssenats gegeben ist. Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes kann sie oder er Weisungen erteilen. Sie oder er verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung und der Verpflichtungen aus den Hochschulverträgen und sonstigen Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Medizinischen Universität mit dem Land an die Einrichtungen der Medizinischen Universität. Der Wissenschaftliche Vorstand vollzieht die Entscheidungen des Wissenschaftssenats, soweit dies erforderlich ist, durch die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse des Vorstands. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, kann der Wissenschaftliche Vorstand den Aufsichtsrat anrufen. § 22 Absatz 10 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Der Vorstand Krankenversorgung ist für die Organisation der Angelegenheiten der Krankenversorgung der Medizinischen Universität zuständig. In diesen Angelegenheiten hat sie oder er ein übergeordnetes medizinisch-fachliches Weisungsrecht. Ihr oder ihm obliegt die Budgetverantwortung für die der Krankenversorgung im Ergebnis der Aufteilung nach § 23 Absatz 1 Satz 4 Nummer 11 zur Verfügung stehenden Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung auf die Betriebseinheiten der Krankenversorgung und der Überwachung ihrer Verwendung.
(3) Der Kaufmännische Vorstand ist für die wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten der Medizinischen Universität zuständig. Sie oder er leitet die Verwaltung und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihrem oder seinem Geschäftsbereich zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wirtschaftsführung der Medizinischen Universität steht unter ihrer oder seiner besonderen Verantwortung. Sie oder er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Erarbeitung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Ausführung sowie die Erarbeitung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
(4) Der Pflegevorstand ist für die Organisation des Pflegedienstes, Funktionsdienstes und Sozialdienstes sowie für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung verantwortlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals im Pflegedienst und für pflegerisch-fachliche Belange weisungsberechtigt. Der Pflegevorstand ist fachlich zuständig für die Schulen für Gesundheitsberufe.
(5) Der Digitalisierungsvorstand ist Leiterin oder Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Vernetzung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und für die Digitalisierung der Medizinischen Universität, einschließlich des Universitätsklinikums, zuständig.