Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 25 Aufsichtsrat
(1) Dem Aufsichtsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden,
zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Medizinischen Universität, wobei mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer wissenschaftlichen Organisationseinheit angehört, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst,
eine Beschäftigtenvertreterin oder ein Beschäftigtenvertreter,
eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger mit Vorstandserfahrung im Bereich der Universitätsmedizin,
eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger mit besonderer Expertise in den Bereichen Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens und
eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger mit einschlägiger Expertise im Bereich Finanzen und Rechnungswesen, vorzugsweise einer Universitätsklinik.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die für die Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen ihre jeweilige Vertreterin oder ihren jeweiligen Vertreter nach Absatz 1 Nummer 1; eine Stellvertretung ist möglich. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden vom Wissenschaftssenat gewählt. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Mitte der hauptberuflichen Beschäftigten gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann die externen Sachverständigen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Den Vorsitz im Aufsichtsrat hat die oder der von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Vertreterin oder Vertreter inne. Der Aufsichtsrat vertritt die Medizinische Universität gegenüber dem Vorstand. Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats vertritt den Aufsichtsrat nach außen.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 ist zur Ausübung des Aufsichtsratsamts im erforderlichen Umfang von der Medizinischen Universität in seinem Hauptberuf freizustellen.
(6) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde setzt für die Tätigkeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 im Aufsichtsrat eine angemessene Aufwandsentschädigung fest.
(7) Die Vertreterinnen oder Vertreter der für die Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden nehmen im Aufsichtsrat neben den Interessen der Medizinischen Universität auch die Interessen des Landes wahr.
(8) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts Abweichendes beschließt.
(9) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Aufsichtsratssitzungen als Gast teilnehmen. Im Übrigen entscheidet der Aufsichtsrat über die Teilnahme von Gästen an Aufsichtsratssitzungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/ Chóśebuz sollen in Tagesordnungspunkten, die die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Institution betreffen, Teilnahmerechte an den Beratungen des Aufsichtsrats eingeräumt werden.
(10) Entscheidungen des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. § 26 Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(11) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse einsetzen. Er setzt einen Finanzausschuss ein, der für kaufmännische und Finanzierungsfragen zuständig ist, insbesondere für Entscheidungen mit Haushaltsrelevanz nach § 26 Absatz 3. Dem Finanzausschuss gehören notwendig je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden an.
(12) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit die Grundlagensatzung nicht besondere Bestimmungen trifft. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die innere Ordnung, die Beschlussfassung und die Einberufung des Aufsichtsrats.