Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 26 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat arbeitet mit dem Vorstand zum Wohle der Medizinischen Universität zusammen und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er trägt dafür Sorge, dass die Medizinische Universität die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Vorstand. Er entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten der Medizinischen Universität, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht dem Wissenschaftssenat zugewiesen ist. Er entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
vom Vorstand erstellte Satzungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Wissenschaftssenats fallen, und deren Änderungen,
Bestimmung der Mitglieder des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie deren Abberufung und abweichende Entscheidung über den Vorstandsvorsitz nach § 22 Absatz 6 Satz 1,
Zustimmung zu dem vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan,
Feststellung des vom Vorstand aufgestellten und testierten Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts,
Genehmigung der Verwendung des Jahresergebnisses und von Rücklagen,
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht,
Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
Aufnahme von Krediten nach § 8 Absatz 11 ab einer vom Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenze,
Gewährung von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenzen,
Beteiligung an und Gründung von privatrechtlichen Unternehmen sowie Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen sowie Projektverträgen in öffentlich-privaten Partnerschaften ab einer vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,
Übernahme neuer Aufgaben nach § 2 Absatz 7,
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Abschluss, Änderung und Aufhebung besonders bedeutsamer, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehender Verträge, insbesondere Tarifverträge,
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
Grundsätze und Verfahren für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer übertariflichen Vergütung,
vom Vorstand aufgestellte Struktur- und Entwicklungsplanung,
vom Vorstand aufgestellte Hochschulklinikplanung,
Genehmigung von Rechtsgeschäften, an denen Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder als Vertreterin oder als Vertreter einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind; hierunter fallen nicht Verträge über Krankenbehandlungen.
In den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 ist das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen, soweit die Satzungen den Bereich Forschung und Lehre berühren. In den Fällen des Satzes 5 Nummer 7 ist zur Entlastung des Wissenschaftlichen Vorstands das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen. Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplans voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, hat der Vorstand einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrats einzuholen.
(3) Entscheidungen des Aufsichtsrats nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 bis 11, 14 und 17 bis 19 können nur mit den Stimmen aller Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Landesbehörden beschlossen werden.